Anzeige Sterbefall

Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

und

  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich  anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen . 

Sterbefall in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod
Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


zuklappenAnsprechpartner/in
StandesamtStandort anzeigen
Alte Bürgermeisterei
Lange Straße 65
27232 Sulingen
Telefon: 04271 88-130
Telefax: 04271 88-139

Montag bis Freitag:
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag zusätzlich:
14:00 - 18:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung


Parkmöglichkeiten:
hinter dem Gebäude

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